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AufsåtzeJung · Bereinigung von Auslånderaktenlåsst.87 Die Richtlinie legt das Recht auf Anwesenheit (Art. 8Abs. 1), seine Ausnahmen (Art. 8 Abs. 2) und das Recht aufeine neue Verhandlung (Art. 9) klar und eindeutig fest; denMitgliedstaaten wird kein Spielraum eingeråumt, diesenMindeststandard zu unterschreiten. Allerdings låuft die Umsetzungsfrist erst am 01.04.2018 ab (Art. 14 Abs. 1 derRichtlinie); ab diesem Zeitpunkt kommt den Art. 8 Abs. 1,2 und Art. 9 der Richtlinie unmittelbare Wirkung zu, mitder Folge, dass eine Auslieferung aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht mehr auf die deutschen Regelungen zu den Fluchtfållen (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 84bAbs. 3 Nr. 2, § 87b Abs. 4 Nr. 2, § 88a Abs. 3 Nr. 2, § 90cAbs. 3 Nr. 2 IRG) gestçtzt werden kann.Demgegençber dçrfte eine richtlinienkonforme Auslegungnicht in Betracht kommen, da sie in die einschlågigen Vorschriften zusåtzliche Voraussetzungen (Kenntnis des Angeklagten von der Verhandlung, Erteilung eines Mandats anden Verteidiger) hineinlesen mçsste, von deren Aufnahmeder Gesetzgeber bewusst abgesehen hat, um die Konstellationen der »Fluchtfålle« zu erfassen (s. oben B.II.). Zudemmçsste eine richtlinienkonforme Auslegung den Anwendungsbereich dieser Regelungen auf die bereits in dem Rahmenbeschluss genannten Konstellationen verengen, die derGesetzgeber bereits an anderer Stelle in deutsches Recht umgesetzt hat (§ 83 Abs.
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Oct 26, 2017
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