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Auslieferung und Rechtshilfe

Auslieferung und Rechtshilfe aa) Bereits aus der Formulierung »Ich ermächtige den gem. Geschäftsverteilungsplan der Verwaltungsabteilung des AG zuständigen Bediensteten (...)« war für den Angekl. am 01.08.2013 nicht eindeutig erkennbar, welchen Bediensteten er dort als Zustellungsbevollmächtigten benennt. Denn im Vollmachtsformular wird nicht angegeben, wofür der Bedienstete konkret zuständig sein soll. Im Geschäftsverteilungsplan des AG Dresden wird die betreffende Bedienstete als »Zustellungsbeauftragte in Strafsachen« bezeichnet. Diese Formulierung enthält das Voilmachtsformular nicht. Es hätte daher zumindest eines Zusatzes, etwa »des für den die Entgegennahme von Zustellungen in Strafsachen« bedurft, um den zuständigen Bediensteten zu konkretisieren. bb) Darüber hinaus wäre der konkrete Bedienstete zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung für den damals Beschuldigten auch dann nicht bestimmbar gewesen, wenn er im Hinblick auf den weiteren Text des Vollmachtsformulars davon ausgegangen wäre, dass es sich hierbei um den für die Zustellung in Strafsachen zuständigen Bediensteten handelt. Denn die Zustellung erfolgt ­ so auch hier ­ beim AG Dresden regelmäßig an denjenigen Bediensteten, der zum Zeitpunkt der Zustellungsbewirkung nach dem Geschäftsverteilungsplan der Verwaltungsabteilung Zustellungsbeauftragter in Strafsachen ist und damit nicht zwingend an denjenigen, der es bei der Erteilung der Vollmacht war. Wer Zustellungsbeauftragter des AG Dresden ist, kann der Präsident des AG aber durch einseitige Erklärung und ohne Beteiligung http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Auslieferung und Rechtshilfe

Strafverteidiger , Volume 36 (4) – Apr 1, 2016

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Publisher
de Gruyter
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Copyright © 2016 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2016-0405
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Abstract

aa) Bereits aus der Formulierung »Ich ermächtige den gem. Geschäftsverteilungsplan der Verwaltungsabteilung des AG zuständigen Bediensteten (...)« war für den Angekl. am 01.08.2013 nicht eindeutig erkennbar, welchen Bediensteten er dort als Zustellungsbevollmächtigten benennt. Denn im Vollmachtsformular wird nicht angegeben, wofür der Bedienstete konkret zuständig sein soll. Im Geschäftsverteilungsplan des AG Dresden wird die betreffende Bedienstete als »Zustellungsbeauftragte in Strafsachen« bezeichnet. Diese Formulierung enthält das Voilmachtsformular nicht. Es hätte daher zumindest eines Zusatzes, etwa »des für den die Entgegennahme von Zustellungen in Strafsachen« bedurft, um den zuständigen Bediensteten zu konkretisieren. bb) Darüber hinaus wäre der konkrete Bedienstete zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung für den damals Beschuldigten auch dann nicht bestimmbar gewesen, wenn er im Hinblick auf den weiteren Text des Vollmachtsformulars davon ausgegangen wäre, dass es sich hierbei um den für die Zustellung in Strafsachen zuständigen Bediensteten handelt. Denn die Zustellung erfolgt ­ so auch hier ­ beim AG Dresden regelmäßig an denjenigen Bediensteten, der zum Zeitpunkt der Zustellungsbewirkung nach dem Geschäftsverteilungsplan der Verwaltungsabteilung Zustellungsbeauftragter in Strafsachen ist und damit nicht zwingend an denjenigen, der es bei der Erteilung der Vollmacht war. Wer Zustellungsbeauftragter des AG Dresden ist, kann der Präsident des AG aber durch einseitige Erklärung und ohne Beteiligung

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Apr 1, 2016

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