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Auslese wichtiger Fachzeitschriftenbeiträge

Auslese wichtiger Fachzeitschriftenbeiträge Rezension Niveau bemerkenswert. Kritische Anmerkungen erscheinen daher verglichen mit dem Ertrag der Arbeit eher kleinherzig, sollen jedoch nicht verschwiegen werden: Natçrlich hatten die zunåchst weit ausholenden Ûberlegungen zur Menschenwçrdegarantie (S. 45) erhoffen lassen, dass dabei auch neuere Deutungskonzepte jenseits des tradierten »Instrumentalisierungsverbots« (dazu etwa die Beitråge in Baranzke/Duttge, Autonomie und Wçrde, 2013; Joerden u.a., Menschenwçrde und moderne Medizintechnik, 2011; Seelmann/Demko ARSP-Beiheft Nr. 141/2014) Beachtung finden. Natçrlich håtte der »Vorbehalt des Gesetzes« ebenso nåher erlåutert werden kænnen wie der »soziale Geltungsanspruch« als Ausprå- gung des Allgemeinen Persænlichkeitsrechts. Dass Eingriffe in die Menschenwçrde (im Unterschied zu sonstigen Grundrechtseingriffen) »vorab« abgehandelt werden, bevor also der verfassungsrechtliche Eingriffsbegriff selbst çberhaupt geklårt ist, erscheint konzeptionell nicht stimmig. Weiteres findet sich bereits vorstehend angemerkt. Dennoch bleibt es dabei: Diese Arbeit bricht çberzeugend mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH zum Einsatz von Lockspitzeln und ist der Strafjustizpraxis zur gesteigerten rechtsstaatlichen Sensibilisierung als Pflichtlektçre dringlich zu empfehlen. Prof. Dr. Gunnar Duttge, Gættingen. Zeitschriften Auslese wichtiger Fachzeitschriftenbeitråge Zusammengestellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinhold Schlothauer, Bremen Hinweis: Einen aktuellen Ûberblick çber strafrechtliche Beitråge in Fachzeitschriften des Vormonats finden Sie im Internet unter www.stv-online.de Verfahrensrecht StPO § 140 Abs. 2 Notwendige Verteidigung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht. Hillenbrand StRR 2014, 4 (Teil 1), 44 (Teil 2) hung die wesentlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft unter Berçcksichtigung der steuerstrafrechtlichen Besonderheiten und legt dar, dass die Anordnung von Untersuchungshaft im Steuerstrafrecht auch weiterhin die Ausnahme bleiben mçsse. StPO §§ 249, 250 Zur Zulåssigkeit vernehmungsergånzender Verlesung Mosbacher NStZ 2014, 1 Die Schwierigkeit der Rechtslage und die Unfåhigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung begrçnden gem. § 140 Abs. 2 StPO die Notwendigkeit der Verteidigung. Der Beitrag referiert die einschlågige Rechtsprechung zu diesen Voraussetzungen und geht abschließend auf die notwendige Verteidigung im Jugendstraf- und Vollstreckungsverfahren ein. StPO §§ 261, 477 Abs. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1 Verwertung von unter Verstoß gegen Rechtshilfebestimmungen im Ausland erlangten Beweisen (Besprechung von BGH StV 2014, 193) Swoboda HRRS 2014, 10 Die bespr. Entscheidung begrçnde die Hoffnung, dass der BGH bei der Anwendung europåischen Rechts auch kçnftig auf eine Gegenkontrolle am Maßstab des europåischen ordre public nicht verzichten werde. Je stårker die Beschuldigtenschutzstandards im europåischen Raum unter die Råder gerieten, desto ermutigender sei es zu sehen, dass jedenfalls die nationalen Gerichte an einem Minimum an Beschuldigtenschutzrechten festhalten wollten. StPO § 112; AO § 370 Untersuchungshaft im Steuerstrafrecht Peters ZWH 2014, 1 (Teil 1) Der Beitrag befasst sich mit der Zulåssigkeit und den Voraussetzungen einer Verlesung schriftlicher Urkunden, die von Auskunftspersonen stammen, aber nicht fçr ein Verfahren gefertigt wurden wie Briefe, Rechnungen, interne Aufzeichnungen etc. Ergånzend zur umfassenden Vernehmung der Auskunftsperson kænnten stets alle von ihr stammenden schriftlichen Erklårungen und Eingaben verlesen werden, ebenso wie beim schweigenden Angeklagten. Auch dçrften ergånzend zur Vernehmung von Vernehmungsbeamten Vernehmungsprotokolle çber den Inhalt einer von ihnen aufgeschriebenen Vernehmung verlesen werden, was mit § 253 StPO nicht kollidiere. StPO §§ 349, 351 Die Beratungspraxis der Strafsenate des BGH Mosbacher NJW 2014, 124 Der Beitrag erlåutert angesichts der Zunahme der Anordnung von Untersuchungshaft in Fållen von Steuerhinterzie136 Der Beitrag greift ein in die kontroverse Diskussion çber die Beratungspraxis der Strafsenate des BGH (»Zehn-Augen-Prinzip« vs. Entscheidung aufgrund des mçndlichen Vortrags des Berichterstatters). Der Vorwurf, die herkæmmliche Beratungspraxis sei gesetzwidrig, lasse sich anhand der Gesetzesentwicklung nicht rechtfertigen. StV 2 · 2015 http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Auslese wichtiger Fachzeitschriftenbeiträge

Strafverteidiger , Volume 35 (2) – Feb 1, 2015

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2015 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2015-0209
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Abstract

Rezension Niveau bemerkenswert. Kritische Anmerkungen erscheinen daher verglichen mit dem Ertrag der Arbeit eher kleinherzig, sollen jedoch nicht verschwiegen werden: Natçrlich hatten die zunåchst weit ausholenden Ûberlegungen zur Menschenwçrdegarantie (S. 45) erhoffen lassen, dass dabei auch neuere Deutungskonzepte jenseits des tradierten »Instrumentalisierungsverbots« (dazu etwa die Beitråge in Baranzke/Duttge, Autonomie und Wçrde, 2013; Joerden u.a., Menschenwçrde und moderne Medizintechnik, 2011; Seelmann/Demko ARSP-Beiheft Nr. 141/2014) Beachtung finden. Natçrlich håtte der »Vorbehalt des Gesetzes« ebenso nåher erlåutert werden kænnen wie der »soziale Geltungsanspruch« als Ausprå- gung des Allgemeinen Persænlichkeitsrechts. Dass Eingriffe in die Menschenwçrde (im Unterschied zu sonstigen Grundrechtseingriffen) »vorab« abgehandelt werden, bevor also der verfassungsrechtliche Eingriffsbegriff selbst çberhaupt geklårt ist, erscheint konzeptionell nicht stimmig. Weiteres findet sich bereits vorstehend angemerkt. Dennoch bleibt es dabei: Diese Arbeit bricht çberzeugend mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH zum Einsatz von Lockspitzeln und ist der Strafjustizpraxis zur gesteigerten rechtsstaatlichen Sensibilisierung als Pflichtlektçre dringlich zu empfehlen. Prof. Dr. Gunnar Duttge, Gættingen. Zeitschriften Auslese wichtiger Fachzeitschriftenbeitråge Zusammengestellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinhold Schlothauer, Bremen Hinweis: Einen aktuellen Ûberblick çber strafrechtliche Beitråge in Fachzeitschriften des Vormonats finden Sie im Internet unter www.stv-online.de Verfahrensrecht StPO § 140 Abs. 2 Notwendige Verteidigung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht. Hillenbrand StRR 2014, 4 (Teil 1), 44 (Teil 2) hung die wesentlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft unter Berçcksichtigung der steuerstrafrechtlichen Besonderheiten und legt dar, dass die Anordnung von Untersuchungshaft im Steuerstrafrecht auch weiterhin die Ausnahme bleiben mçsse. StPO §§ 249, 250 Zur Zulåssigkeit vernehmungsergånzender Verlesung Mosbacher NStZ 2014, 1 Die Schwierigkeit der Rechtslage und die Unfåhigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung begrçnden gem. § 140 Abs. 2 StPO die Notwendigkeit der Verteidigung. Der Beitrag referiert die einschlågige Rechtsprechung zu diesen Voraussetzungen und geht abschließend auf die notwendige Verteidigung im Jugendstraf- und Vollstreckungsverfahren ein. StPO §§ 261, 477 Abs. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1 Verwertung von unter Verstoß gegen Rechtshilfebestimmungen im Ausland erlangten Beweisen (Besprechung von BGH StV 2014, 193) Swoboda HRRS 2014, 10 Die bespr. Entscheidung begrçnde die Hoffnung, dass der BGH bei der Anwendung europåischen Rechts auch kçnftig auf eine Gegenkontrolle am Maßstab des europåischen ordre public nicht verzichten werde. Je stårker die Beschuldigtenschutzstandards im europåischen Raum unter die Råder gerieten, desto ermutigender sei es zu sehen, dass jedenfalls die nationalen Gerichte an einem Minimum an Beschuldigtenschutzrechten festhalten wollten. StPO § 112; AO § 370 Untersuchungshaft im Steuerstrafrecht Peters ZWH 2014, 1 (Teil 1) Der Beitrag befasst sich mit der Zulåssigkeit und den Voraussetzungen einer Verlesung schriftlicher Urkunden, die von Auskunftspersonen stammen, aber nicht fçr ein Verfahren gefertigt wurden wie Briefe, Rechnungen, interne Aufzeichnungen etc. Ergånzend zur umfassenden Vernehmung der Auskunftsperson kænnten stets alle von ihr stammenden schriftlichen Erklårungen und Eingaben verlesen werden, ebenso wie beim schweigenden Angeklagten. Auch dçrften ergånzend zur Vernehmung von Vernehmungsbeamten Vernehmungsprotokolle çber den Inhalt einer von ihnen aufgeschriebenen Vernehmung verlesen werden, was mit § 253 StPO nicht kollidiere. StPO §§ 349, 351 Die Beratungspraxis der Strafsenate des BGH Mosbacher NJW 2014, 124 Der Beitrag erlåutert angesichts der Zunahme der Anordnung von Untersuchungshaft in Fållen von Steuerhinterzie136 Der Beitrag greift ein in die kontroverse Diskussion çber die Beratungspraxis der Strafsenate des BGH (»Zehn-Augen-Prinzip« vs. Entscheidung aufgrund des mçndlichen Vortrags des Berichterstatters). Der Vorwurf, die herkæmmliche Beratungspraxis sei gesetzwidrig, lasse sich anhand der Gesetzesentwicklung nicht rechtfertigen. StV 2 · 2015

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Feb 1, 2015

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