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Aufsätze

Aufsätze EntscheidungenLederer · Reifebeurteilungweit kænnte der in § 2 Abs. 1 StVollzG-NW normierte Angleichungsgrundsatz einen Grund darstellen, dass – soweitmæglich – auch im Strafvollzug Øhnliches gilt.Mitgeteilt vom Nordrhein-Westfålischen Justizministeriumund vom 1. Strafsenat des OLG Hamm.HaftrechtFluchtgefahr nach Verhångung einerJugendstrafeStPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; JGG §§ 72, 171. Bei der Beurteilung von Fluchtgefahr verbietet sichjede schematische Beurteilung anhand genereller Maßståbe; insbesondere ist die Annahme unzulåssig, bei einerStraferwartung in bestimmter Hæhe bestehe stets (odernie) ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz. Andernfallskåme es zu einer unzulåssigen Haftgrundvermutung allein wegen einer bestimmten Strafhæhe.2. Fçr die Beurteilung von Fluchtgefahr kommt es nichtdarauf an, dass bestimmte Gesichtspunkte nachgewiesenwerden, die jener entgegenstehen, vielmehr sind die fçrdie U-Haft erforderlichen Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit (positiv) festzustellen.3. Bei der Prçfung einer etwaigen Fluchtgefahr ist zu berçcksichtigen, dass die fçr eine Flucht oder ein långerfristiges Untertauchen erforderlichen Handlungsmæglichkeiten eines noch jungen Angeklagten angesichts seiner un-zulånglichen schulischen Qualifikation sowie des Fehlenseiner beruflichen Ausbildung und finanzieller Mittel eingeschrånkt sein kann. Auch kommt einer fehlenden polizeilichen Meldung jedenfalls dann keine Bedeutung zu,wenn der Angeklagte sich tatsåchlich in der Wohnungseiner Eltern aufhålt.4. Bei der Entscheidung, ob U-Haft zur Sicherung des Verfahrens (weiterhin) erforderlich ist, ist im Rahmen derVerhåltnismåßigkeitsprçfung auch in den Blick zu nehmen, ob mit http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

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Strafverteidiger , Volume 37 (11): 7 – Oct 26, 2017

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright by Wolters Kluwer
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2017-1104
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Abstract

EntscheidungenLederer · Reifebeurteilungweit kænnte der in § 2 Abs. 1 StVollzG-NW normierte Angleichungsgrundsatz einen Grund darstellen, dass – soweitmæglich – auch im Strafvollzug Øhnliches gilt.Mitgeteilt vom Nordrhein-Westfålischen Justizministeriumund vom 1. Strafsenat des OLG Hamm.HaftrechtFluchtgefahr nach Verhångung einerJugendstrafeStPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; JGG §§ 72, 171. Bei der Beurteilung von Fluchtgefahr verbietet sichjede schematische Beurteilung anhand genereller Maßståbe; insbesondere ist die Annahme unzulåssig, bei einerStraferwartung in bestimmter Hæhe bestehe stets (odernie) ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz. Andernfallskåme es zu einer unzulåssigen Haftgrundvermutung allein wegen einer bestimmten Strafhæhe.2. Fçr die Beurteilung von Fluchtgefahr kommt es nichtdarauf an, dass bestimmte Gesichtspunkte nachgewiesenwerden, die jener entgegenstehen, vielmehr sind die fçrdie U-Haft erforderlichen Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit (positiv) festzustellen.3. Bei der Prçfung einer etwaigen Fluchtgefahr ist zu berçcksichtigen, dass die fçr eine Flucht oder ein långerfristiges Untertauchen erforderlichen Handlungsmæglichkeiten eines noch jungen Angeklagten angesichts seiner un-zulånglichen schulischen Qualifikation sowie des Fehlenseiner beruflichen Ausbildung und finanzieller Mittel eingeschrånkt sein kann. Auch kommt einer fehlenden polizeilichen Meldung jedenfalls dann keine Bedeutung zu,wenn der Angeklagte sich tatsåchlich in der Wohnungseiner Eltern aufhålt.4. Bei der Entscheidung, ob U-Haft zur Sicherung des Verfahrens (weiterhin) erforderlich ist, ist im Rahmen derVerhåltnismåßigkeitsprçfung auch in den Blick zu nehmen, ob mit

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Oct 26, 2017

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