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Wiss. Ass. Dr. Christine Morgenstern, Greifswald A. Einführung § 51 Abs. 4 S. 2 StGB bestimmt, dass ausländische Freiheitsentziehung (sei es als verfahrenssichernde Haft, sei es als bereits verbüßte Freiheitsstrafe) anzurechnen ist. Dabei »bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.« Dies bedeutet, dass der Maßstab günstiger sein kann als die übliche 1:1-Anrechnung des § 51 Abs. 1 StGB, was in der Praxis dann der Fall ist, wenn die Haftbedingungen im Ausland als besonders schlecht eingeschätzt werden. Der Beitrag soll einen Überblick über das Recht der Anrechnung von Auslandshaft geben, wobei deutsche Rechtsgrundlagen und europäisches Recht beleuchtet werden und die bisherige Rechtsprechung kritisch gewürdigt wird. Insbesondere ist überaus problematisch, dass innerhalb der EU inzwischen nahezu pauschal derselbe Maßstab angewandt wird wie in Inlandsfällen, obwohl im Hinblick auf die Haftbedingungen keineswegs ein einheitliches Niveau herrscht. Deswegen liegt besonderes Augenmerk auf den Sachfragen zum Anrechungsmaßstab insbesondere: wie gut können deutsche Gerichte fremde Haftbedingungen einschätzen, welche Quellen gibt es, und welcher Aufwand muss betrieben werden, sie richtig zu erfassen? Bislang nicht genutzt werden als Informationsquellen Entscheidungen des EGMR und die Berichte des Europäischen Anti-Folter-Komitees. Vorweggenommen werden kann, dass der Strafverteidigung bei der Geltendmachung schlechter Haftbedingungen erhebliche Bedeutung zukommt. Hier soll
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: May 1, 2016
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