Get 20M+ Full-Text Papers For Less Than $1.50/day. Start a 14-Day Trial for You or Your Team.

Learn More →

Anrechnung von Auslandshaft nach § 51 Abs. 3 und 4 StGB und die Frage der Haftbedingungen

Anrechnung von Auslandshaft nach § 51 Abs. 3 und 4 StGB und die Frage der Haftbedingungen Wiss. Ass. Dr. Christine Morgenstern, Greifswald A. Einführung § 51 Abs. 4 S. 2 StGB bestimmt, dass ausländische Freiheitsentziehung (sei es als verfahrenssichernde Haft, sei es als bereits verbüßte Freiheitsstrafe) anzurechnen ist. Dabei »bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.« Dies bedeutet, dass der Maßstab günstiger sein kann als die übliche 1:1-Anrechnung des § 51 Abs. 1 StGB, was in der Praxis dann der Fall ist, wenn die Haftbedingungen im Ausland als besonders schlecht eingeschätzt werden. Der Beitrag soll einen Überblick über das Recht der Anrechnung von Auslandshaft geben, wobei deutsche Rechtsgrundlagen und europäisches Recht beleuchtet werden und die bisherige Rechtsprechung kritisch gewürdigt wird. Insbesondere ist überaus problematisch, dass innerhalb der EU inzwischen nahezu pauschal derselbe Maßstab angewandt wird wie in Inlandsfällen, obwohl im Hinblick auf die Haftbedingungen keineswegs ein einheitliches Niveau herrscht. Deswegen liegt besonderes Augenmerk auf den Sachfragen zum Anrechungsmaßstab ­ insbesondere: wie gut können deutsche Gerichte fremde Haftbedingungen einschätzen, welche Quellen gibt es, und welcher Aufwand muss betrieben werden, sie richtig zu erfassen? Bislang nicht genutzt werden als Informationsquellen Entscheidungen des EGMR und die Berichte des Europäischen Anti-Folter-Komitees. Vorweggenommen werden kann, dass der Strafverteidigung bei der Geltendmachung schlechter Haftbedingungen erhebliche Bedeutung zukommt. Hier soll http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Anrechnung von Auslandshaft nach § 51 Abs. 3 und 4 StGB und die Frage der Haftbedingungen

Strafverteidiger , Volume 36 (6) – May 1, 2016

Loading next page...
 
/lp/de-gruyter/anrechnung-von-auslandshaft-nach-51-abs-3-und-4-stgb-und-die-frage-der-T13VFiwW90
Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2016 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2016-0609
Publisher site
See Article on Publisher Site

Abstract

Wiss. Ass. Dr. Christine Morgenstern, Greifswald A. Einführung § 51 Abs. 4 S. 2 StGB bestimmt, dass ausländische Freiheitsentziehung (sei es als verfahrenssichernde Haft, sei es als bereits verbüßte Freiheitsstrafe) anzurechnen ist. Dabei »bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.« Dies bedeutet, dass der Maßstab günstiger sein kann als die übliche 1:1-Anrechnung des § 51 Abs. 1 StGB, was in der Praxis dann der Fall ist, wenn die Haftbedingungen im Ausland als besonders schlecht eingeschätzt werden. Der Beitrag soll einen Überblick über das Recht der Anrechnung von Auslandshaft geben, wobei deutsche Rechtsgrundlagen und europäisches Recht beleuchtet werden und die bisherige Rechtsprechung kritisch gewürdigt wird. Insbesondere ist überaus problematisch, dass innerhalb der EU inzwischen nahezu pauschal derselbe Maßstab angewandt wird wie in Inlandsfällen, obwohl im Hinblick auf die Haftbedingungen keineswegs ein einheitliches Niveau herrscht. Deswegen liegt besonderes Augenmerk auf den Sachfragen zum Anrechungsmaßstab ­ insbesondere: wie gut können deutsche Gerichte fremde Haftbedingungen einschätzen, welche Quellen gibt es, und welcher Aufwand muss betrieben werden, sie richtig zu erfassen? Bislang nicht genutzt werden als Informationsquellen Entscheidungen des EGMR und die Berichte des Europäischen Anti-Folter-Komitees. Vorweggenommen werden kann, dass der Strafverteidigung bei der Geltendmachung schlechter Haftbedingungen erhebliche Bedeutung zukommt. Hier soll

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: May 1, 2016

There are no references for this article.