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Andoor, George, Tatfragen in der strafrechtlichen Revision

Andoor, George, Tatfragen in der strafrechtlichen Revision 1. Es gehört zu den Auffälligkeiten des geltenden Strafprozessrechts, dass bei leichteren Tatvorwürfen prinzipiell drei gerichtliche Instanzen (Tatgericht, Berufungsgericht, Revisionsgericht) zur Verfügung stehen, wohingegen in gravierenderen Strafsachen grundsätzlich nur zwei gerichtliche Instanzen (Tatgericht, Revisionsgericht) existieren. Dieser Umstand ist gerade deswegen besonders bemerkenswert, weil die Überprüfbarkeit einer tatgerichtlichen Entscheidung in der Revision häufig nur in eingeschränkter Weise möglich ist.In der hier rezensierten Arbeit, die von Frank Peter Schuster betreut wurde und die im Jahr 2019 von der Juristischen Fakultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg als Dissertation angenommen wurde, knüpft George Andoor an die eben genannten Aspekte an und beleuchtet die Beschränkung der strafprozessualen Revision unter anderem in rechtshistorischer und rechtspraktischer Hinsicht. Die Bandbreite der Forschungsfragen, denen sich der Autor in seinem Werk widmet, wird bereits durch die folgende Auswahl (29) deutlich:– „Genügt die beschränkte Überprüfbarkeit eines strafgerichtlichen Urteils, welche die Revision zu gewährleisten lediglich in der Lage ist, den Anforderungen an ein modernes Rechtsmittel im heutigen Grundrechtsstaat?“– „Welche Motive waren es, die den historischen Gesetzgeber dazu bewegten, ausgerechnet gegen Urteile, die schwere Strafsachen zum Gegenstand hatten, mit der Revision ein lediglich beschränktes Rechtsmittel zuzulassen?“– „Wie konnte trotz der gesetzlich eindeutigen Beschränkung der Revision auf die Rechtsfragen eine Erweiterung der Revision auf die http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung de Gruyter

Andoor, George, Tatfragen in der strafrechtlichen Revision

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Publisher
de Gruyter
Copyright
© 2022 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
ISSN
0323-4045
eISSN
2304-4861
DOI
10.1515/zrgg-2022-0017
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Abstract

1. Es gehört zu den Auffälligkeiten des geltenden Strafprozessrechts, dass bei leichteren Tatvorwürfen prinzipiell drei gerichtliche Instanzen (Tatgericht, Berufungsgericht, Revisionsgericht) zur Verfügung stehen, wohingegen in gravierenderen Strafsachen grundsätzlich nur zwei gerichtliche Instanzen (Tatgericht, Revisionsgericht) existieren. Dieser Umstand ist gerade deswegen besonders bemerkenswert, weil die Überprüfbarkeit einer tatgerichtlichen Entscheidung in der Revision häufig nur in eingeschränkter Weise möglich ist.In der hier rezensierten Arbeit, die von Frank Peter Schuster betreut wurde und die im Jahr 2019 von der Juristischen Fakultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg als Dissertation angenommen wurde, knüpft George Andoor an die eben genannten Aspekte an und beleuchtet die Beschränkung der strafprozessualen Revision unter anderem in rechtshistorischer und rechtspraktischer Hinsicht. Die Bandbreite der Forschungsfragen, denen sich der Autor in seinem Werk widmet, wird bereits durch die folgende Auswahl (29) deutlich:– „Genügt die beschränkte Überprüfbarkeit eines strafgerichtlichen Urteils, welche die Revision zu gewährleisten lediglich in der Lage ist, den Anforderungen an ein modernes Rechtsmittel im heutigen Grundrechtsstaat?“– „Welche Motive waren es, die den historischen Gesetzgeber dazu bewegten, ausgerechnet gegen Urteile, die schwere Strafsachen zum Gegenstand hatten, mit der Revision ein lediglich beschränktes Rechtsmittel zuzulassen?“– „Wie konnte trotz der gesetzlich eindeutigen Beschränkung der Revision auf die Rechtsfragen eine Erweiterung der Revision auf die

Journal

Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Germanistische Abteilungde Gruyter

Published: Jul 1, 2022

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